Namen der Kandidaten können überklebt, gefälschte Wahlzettel eingefügt oder Speicherkarten ausgetauscht werden, Belege für die Stimmabgabe fehlen. Nach einer Untersuchung der Dubliner Universität aus dem Jahr 2004 weisen Wahlmaschinen der Firma Nedap erhebliche Sicherheitslücken auf. Dennoch setzen deutsche Kommunen zunehmend auf die elektronische Stimmabgabe mit Hilfe bauähnlicher Geräte. So kamen bei der Bundestagswahl 2005 allein in Köln 600 Nedap-Wahlmaschinen zum Einsatz. Kritisch betrachtet wird die Technologie nicht.
Seit 1999 setzen Kommunen in der Bundesrepublik bei der Durchführung von Wahlen zunehmend auf Wahlmaschinen der niederländischen Firma Nedap. Zwei Typen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen wurden, sind derzeit im Einsatz: ESD I und ESD II.
Es handelt sich hierbei um Wahlmaschinen mit einer druckempfindlichen Folie, unter die ein Wahlzettel mit der Liste der einzelnen Kandidaten vom Wahlvorstand eingefügt wird. Nach Freischaltung durch den Wahlvorstand kann der Wähler durch Berührung der Folie an der entsprechenden Stelle seine Stimme einem Kandidaten bzw. einer Partei zuordnen und abschließend die Auswahl durch Druck auf ein weiteres Feld bestätigen. Will der Bürger absichtlich eine ungültige Stimme abgeben, so ist auch dieses mittels einer separaten Taste möglich. Versehentliche ungültige Stimmabgaben sollen so vermieden werden. Einen Beleg auf Papier, anhand dessen die Richtigkeit der Stimmzählung nachvollzogen werden kann, gibt es nicht.
Die Kritik der nach der Bundestagswahl 2005 eingereichten Wahlbeschwerden WP 108/05 und WP145/05 knüpft an diesem Punkt an. Der Wähler kann nicht sicher sein, ob seine Stimme akkurat gezählt wird. Das von der Maschine ausgegebene Ergebnis ist in keiner Weise nachprüfbar. Das Prinzip der Öffentlichkeit des Wahlaktes und der Stimmauszählung ist demnach verletzt.
Auch das Prinzip der geheimen Wahl ist unter Umständen nicht realisiert. So hat die Erfahrung in Deutschland gezeigt, dass gelegentlich Wähler die Bestätigungstaste nicht betätigten. Das Votum ist dann einzusehen, eindeutig zuzuordnen und letzten Endes manipulierbar. Dem Problem wird zwar durch gezielte ausführliche Information, wie es von der Bundeswahlgeräteverordnung vorgesehen ist, entgegengetreten, gänzlich ausschließen lassen sich solche Vorfälle allerdings nicht. Im diesem Komplex der Bedienungsschwierigkeiten ist auch das Problem des Wählens bei körperlich Behinderten angesiedelt. So sind nun körperlich behinderte Menschen, die zuvor ohne weiteres wählen konnten, auf Hilfe angewiesen, weil sie z.B. vom Rollstuhl aus die Druckfelder nicht erreichen können.
Die gewichtigsten Einwände gegen den Einsatz von Wahlmaschinen beziehen sich auf deren Fähigkeit, die Stimmen akkurat und sicher auszuzählen. Eine Untersuchung der Dublin-City-University (DCU) kam 2004 zu dem Schluss, dass es Gründe gebe, die Sicherheit bauähnlicher Geräte, deren Technologie aus den achtziger Jahren stamme, in Zweifel zu ziehen. Daraufhin empfahl man der Regierung diese bei den anstehenden Wahlen noch nicht einzusetzen.
Neben einfachen Manipulationen, wie dem Überkleben einzelner Kandidaten mit Klebeband, dem Einfügen eines gefälschten Wahlzettels oder der schlichten Gewaltanwendung gibt es auch technische Manipulationsmöglichkeiten. Eine Speicherkarte etwa ließe sich in ca. zwei Minuten auszutauschen. Auch die Software ließe sich unbemerkt ändern, da es an adäquaten Sicherungen mangelt. Ein Software-Fingerabdruck zum Beispiel, der sich bei Eingriffen ändert und diese dadurch erkennbar macht, fehlt.
Einen großen Schwachpunkt stellt der Zählcomputer dar. Missbräuchlicher Zugriff auf diesen kann das Wahlergebnis nachhaltig beeinflussen. Seine Sicherheitsvorkehrungen sind durchaus zu umgehen. Diese bislang nur theoretisch festgestellte Möglichkeit zur Manipulation wirft die Frage auf, in wie weit ein elektronisches Wahlsystem die Gleichheit der Wahl garantieren kann, insbesondere wenn es keine Belege für den korrekten Ablauf der Stimmzählung gibt.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat die Nedap-Geräte für Deutschland zugelassen, da die zur Verfügung gestellten Geräte für Hard- und Softwaretests den vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien entsprechen. In der Praxis allerdings ist es aufgrund des von Nedap praktizierten Security-by-Obscurity-Konzeptes unmöglich nachzuprüfen, ob das verwendete Gerät mit dem zugelassenen Prototypen übereinstimmt, zumal der PTB-Bericht vom Bundesministerium des Inneren unter Verschluss gehalten wird. Es existiert lediglich eine Baugleichheitserklärung des Herstellers.
Prof. Dr. Ulrich Karpen räumt ein, dass der Gesetzgeber zwar das Wahlverfahren festlegen kann, doch der Öffentlichkeitsgrundsatz stehe über diesem Recht: „Der Paragraf 35 des Bundeswahlgesetzes lässt den Einsatz von Automaten zwar zu, aber das ist eine Bestimmung, deren Erlass sehr weit zurückliegt und hinter der die Vorstellung stand, dass ein Wahlgerät lediglich das Kreuzchenmachen ersetzt. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht heute mit der Frage beschäftigte, müsste es wohl prüfen, ob ein softwaregesteuerter Kasten aus den Niederlanden, der auch die Auszählung übernimmt, diesen Voraussetzungen noch entspricht.“
Die Vorfälle mit Wahlmaschinen bei den Wahlen in den USA, wo Stimmen falsch gezählt wurden oder bedingt durch Systemausfälle verloren gingen, zeigen, welcher Vertrauensverlust ausgelöst wird, wenn die Geräte nicht einwandfrei funktionieren. Im Sinne einer lebendigen Demokratie muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse aus allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und direkten Wahlen hervorgehen.
Die deutsche Presse berichtet über das Thema Wahlmaschinen meist nur anlässlich deren Einführung. Vorteile, wie schnelleres Wählen und niedrigere Kosten für die Gemeinden stehen dabei meist im Vordergrund. Obwohl ausführlich über die Fehlfunktionen der amerikanischen Geräte berichtet wird, bleibt eine weitere kritische Berichterstattung trotz immer großflächigerer Einführung von Wahlmaschinen weitgehend aus. Allein bei der letzten Bundestagswahl kamen etwa in Köln 600 Nedap-Wahlgeräte zum Einsatz. Nur im Internet unter heise.de und unter Wahlrecht.de gibt es Hinweise auf diese Aspekte des Themas.
Dr. Norbert Greif, Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB):
"Die Baumusterprüfung der PTB wird entsprechend den geltenen Gesetzen und Verordnungen durchgeführt. Diese Dokumente enthalten die Kriterien für die Prüfung einschließlich der Sicherheitsaspekte. […] Die […] Problemkreise Papierbeleg und Offenlegung des Quellcodes werden in der Fachwelt diskutiert und unterschiedlich bewertet. Die Anwendung von "voter verified paper audit trails" oder die Offenlegung der Software bietet sowohl Vorteile als auch Nachteile.
Als unabhängige Prüfstelle agiert die PTB ausschließlich auf der Basis oben genannter Dokumente/Kriterien. Papierbelege werden in Deutschland nicht gefordert. Ein Wahlgerätehersteller muss im Rahmen der Baumusterprüfung den Quellcode der Prüfstelle übergeben. Wir überprüfen anhand der Software (z.B. mittels Qellcodeinspektion, dynamischen Funktionstests, statischen Analysen der Programme) die Einhaltung sämtlicher Prüfkriterien. Die von uns geprüften Wahlgeräte sind seit 1999 in Deutschland im Einsatz. Bis jetzt sind keine Fehler aufgetreten."
Bearbeitet von Holger Stein
Betreut von Christiane Schulzki-Haddouti, Institut für Kommunikationswissenschaften, Universität Bonn
-
BWahlGV
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bwahlgv/gesamt.pdf
-
Ohne Verfasser, Wahleinspruch gegen die Verwendung von Wahlcomputern
http://www.wahlrecht.de/news/2005/37.htm
-
Sietmann, Richard, Dreimal drücken - fertig?
http://www.heise.de/ct/05/19/054/default.shtml
-
Sietmann, Richard, e-Voting: Anfechtung der Bundestagswahl wegen Wahlcomputern
http://www.heise.de/newsticker/meldung/66137
-
Sietmann, Richard, E-Voting vs. Verfassung - Interview mit Prof. Dr. Ulrich Karpen, C\'t: Magazin für Computertechnik, 1/2006, S. 80-82
-
Ziegler, Peter-Michael, Innenministerium hält Prüfberichte von elektronischen Wahlmaschinen unter Verschluss
http://www.heise.de/newsticker/meldung/64013
-
Commission on Electronic Voting, First Report, vom Dezember 2004, Anhang 2B
http://www.cev.ie/htm/report/first_report/pdf/AppendixProzent202B.pdf


